allgemeine geschäftsbedingungen

 § 1. Grundlagen der Zusammenarbeit: 

 

§ 1.1. Die Fachkräfteagentur verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber seine Suche nach Personal entsprechend der Vorgaben des Auftraggebers gewissenhaft und professionell zu übernehmen.  

 

§ 1.2. Der Auftraggeber liegt in der Pflicht, der Fachkräfteagentur alle erforderlichen Daten zur Personalsuche und -vermittlung zur Verfügung zu stellen. Die Fachkräfteagentur seinerseits versichert, dass alle Daten und Informationen vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. 

 

§ 1.3. Der Auftraggeber darf die ihm überlassenen Bewerbungsunterlagen potentieller neuer Mitarbeiter nur für den eigenen Zweck nutzen und nicht an Dritte weitergeben. Des Weiteren sind nach Ablehnung sowohl von der Seite des Auftraggebers als auch von der Seite des Bewerbers, alle dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, in welcher Form auch immer, einschließlich der Kopien, komplett an die Fachkräfteagentur zurück zu senden oder zu vernichten. 

 

§ 1.4. Der Bewerber stellt der Fachkräfteagentur alle zur Arbeitsvermittlung notwendigen Daten zur Verfügung. Dazu gehören auch ein entsprechendes Bild, die Telefonnummer und sonstige Kontaktdaten.  

 

§ 1.5. Der Bewerber erklärt sich damit einverstanden, auch über soziale Netzwerke und Whatsapp angeschrieben zu werden, um Absprachen unterschiedlicher Art zu treffen.  

 

§ 2. Vertragsbedingungen: 

 

§ 2.1. Die Auftragserteilung erfolgt in jedem Fall schriftlich und erlangt mit einer schriftlichen Bestätigung seine Gültigkeit. 

Nachträgliche Änderungen des Vertrages müssen in Schriftform festgehalten werden. 

 

§ 2.2. Der Auftrag kann jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden. 

Die bis dahin ausgeführten Bemühungen und vermittelten Vorstellungsgespräche werden dennoch in Rechnung gestellt. 

 

§ 2.3. Der Auftrag zwischen Auftraggeber und der Fachkräfteagentur ist erfüllt bei Vertragsabschluss mit einem von der Fachkräfteagentur vermittelten Bewerber und dem Auftraggeber. 

 

§ 2.4. Innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss hat der Auftraggeber die 

Fachkräfteagentur darüber in Kenntnis zu setzen, bei Führungskräften ab Abteilungsleiterebene sind insbesondere das vereinbarte Jahresbruttogehalt und Sonderzuwendungen mitzuteilen. Auf Aufforderung der Fachkräfteagentur hat der Auftraggeber eine Kopie des Arbeitsvertrages zuzusenden. Die Fachkräfteagentur verpflichtet sich, unmittelbar nach Rechnungsstellung den Vertrag zurück zu senden oder aus dem System zu löschen.  

 

§ 2.5. Stellt sich heraus, dass ein Bewerber eingestellt wird, ohne die Fachkräfteagentur darüber zu unterrichten, ist das Vermittlungshonorar trotzdem an die Fachkräfteagentur zu entrichten. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

 

§ 2.6. Wenn ein von der Fachkräfteagentur vorgestellter Bewerber innerhalb von 12 

Monaten im Betrieb des Auftraggebers angestellt wird, so ist die Zahlung des Vermittlungshonorars verpflichtend 

 

§ 3. Honorar/ Kosten: 

 

§ 3.1. Für das erste vermittelte Vorstellungsgespräch sind 290 Euro zu entrichten, jedes weitere Vorstellungsgespräch wird mit 150 Euro in Rechnung gestellt. 

Die Kosten für jedes weitere Gespräch beziehen sich auf Gespräche, die für die Besetzung einer einzelnen Stelle nötig sind. Das Vermittlungshonorar bei Fachkräften liegt bei 2800 Euro, bei Führungskräften ab Abteilungsleiterebene bei 16 % des vereinbarten Bruttojahreseinkommen inklusive aller Incentives, wie z.B. Urlaubsgeld und anderer Boni. 

Alle genannten Preise sind netto zu verstehen, hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer.

 

§ 3.2. Fordert der Auftraggeber weitere Bemühungen zur Bewerbersuche, die mit Kosten versehen sind, wie zum Beispiel entstandenen Reisekosten, so sind diese zusätzlich zu dem oben genannten Honorar zu bezahlen. 

 

§ 3.3. Sofern ein Bewerber erfolgreich vermittelt wurde, wird die Summe für entstandene Vorstellungsgespräche, die für die Besetzung der Stelle erforderlich waren, auf das Vermittlungshonorar angerechnet. 

 

§ 3.4. Eventuell entstandene Reisekosten, die bei Vorstellung eines Bewerbers anfallen, sind nach Rücksprache mit dem Auftraggeber vom Auftraggeber zu begleichen. 

 

§ 3.5. Wenn der Bewerber aus eigenem Antrieb innerhalb der ersten 3 Monate nach Vertragsbeginn den Betrieb wieder verlässt, übernehmen wir kostenfrei für einen Zeitraum von 3 Monaten die Suche nach einer Nachbesetzung. Eine Garantie, dass wir dieser im angegebenen Zeitraum nachkommen können, geben wir Ihnen nicht. Sollte durch die Fachkräfteagentur UG eine Nachbesetzung erfolgt sein, gilt diese Regel nicht mehr. 

Alternativ besteht die Möglichkeit 25 % der gezahlten Provision zurück erstattet zu bekommen. 

Alle weiteren Honoraransprüche bleiben davon unberührt. 

 

§ 4. Zahlungsfristen:  

 

§ 4.1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. 

 

§ 5. Gewährleistung und Haftung: 

 

§ 5.1. Die Fachkräfteagentur haftet grundsätzlich nicht für die Angaben der Auftraggeber und die der Bewerber, insbesondere seine Arbeitsqualität und Zuverlässigkeit betreffend.  Schadensersatzansprüche und weiterer Forderungen sind ausgeschlossen. 

 

§ 5.2. Es kann sein, dass sich der vorgestellte Bewerber anderweitig entscheidet oder auch für einen anderen Betrieb von der Fachkräfteagentur vorgeschlagen wird; hierfür übernimmt die Fachkräfteagentur keine Garantien. 

 

§ 6. Datenschutz: 

 

§ 6.1. Alle Unterlagen der Fachkräfteagentur, die durch die Bewerber zur Verfügung gestellt werden, stehen unter Datenschutz und werden nur nach Absprache mit einem Bewerber an den Auftraggeber weitergeleitet. 

 

§ 6.2. Der Auftraggeber hat die Bewerbungsunterlagen vertraulich zu behandeln und es ist ihm untersagt, diese an Dritte weiterzugeben oder bei Ablehnung diese zu behalten. Er ist dazu verpflichtet, diese an die Fachkräfteagentur zurückzusenden oder unwiderruflich aus dem System zu löschen.  

 

§ 6.3. Die Kontaktdaten, die der Fachkräfteagentur von dem Bewerber zugesandt werden, um ihm einen Arbeitsplatz zu vermitteln, dürfen bis auf schriftlichen Wiederruf des Bewerbers gespeichert werden.  Außerdem muss der Bewerber schriftlich wiederrufen, wenn er nicht mehr kontaktiert werden möchte.  

 

§ 7. Schlussbestimmungen: 

 

§ 7.1. Im Falle einer Ungültigkeit einer im AGB stehenden Regelung, bleiben die anderen Vereinbarungen davon unberührt. Die ungültigen Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die den betreffenden am nächsten kommen.